Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige
Allgemeine Informationen
Eine weitere Betriebsstätte ist ein weiterer Ort (zum Beispiel: weiteres Geschäftslokal, weiteres Büro), wo Sie zusätzlich zu Ihrem Gewerbestandort (das ist der Hauptort, wo Sie Ihr Gewerbe ausüben) Ihr Gewerbe ausüben.
Wenn Sie Ihr Gewerbe nicht mehr in der weiteren Betriebsstätte ausüben möchten, müssen Sie das der zuständigen Stelle melden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Die Zurücklegung der weiteren Betriebsstätte wird mit dem Tag wirksam, an dem Ihre Meldung bei der zuständigen Stelle einlangt. Ausnahme: Sie geben ein späteres Datum in Ihrer Meldung an.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) werden folgende Angaben benötigt:
- GISA-Zahl Ihres Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug oder auf Schreiben der Gewerbebehörde zu Ihrem Gewerbe)
- Name bzw. Firmenwortlaut
- Sozialversicherungsnummer bzw. Firmenbuchnummer
- Adresse der Betriebsstätte, die Sie zurücklegen möchten
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
- Online-Formular: Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige
- Online-Formular: Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige mit ID Austria
Informationen zur ID Austria
Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie Ihre weitere(n) Betriebsstätte(n) zurücklegen, bleibt Ihre Gewerbeberechtigung bestehen. Möchten Sie Ihr Gewerbe gar nicht mehr ausüben, müssen Sie es zurücklegen.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
14. April 2025
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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