Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Eine weitere Betriebsstätte ist ein weiterer Ort (zum Beispiel: weiteres Geschäftslokal, weiteres Büro), wo Sie zusätzlich zu Ihrem Gewerbestandort (das ist der Hauptort, wo Sie Ihr Gewerbe ausüben) Ihr Gewerbe ausüben. Wenn Sie schon eine Gewerbeberechtigung haben und Ihr Gewerbe zusätzlich in einer weiteren Betriebsstätte ausüben möchten, müssen Sie das der zuständigen Stelle melden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Die Meldung muss spätestens an dem Tag, an dem Sie mit der Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte beginnen möchten, bei der zuständigen Stelle einlagen. Sie dürfen mit der Ausübung Ihres Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte in den meisten Fällen sofort beginnen und müssen auf keine Antwort warten.

Ausnahmen
Bei diesen Gewerben dürfen Sie mit der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des positiven Bescheids beginnen:

  • Pyrotechnikunternehmen
  • Rauchfangkehrer (hinsichtlich sicherheitsrelevanter Tätigkeiten)
  • Sprengungsunternehmen
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) und Waffenhandel

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) werden folgende Angaben benötigt:

  • GISA-Zahl Ihres Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug oder auf Schreiben der Gewerbebehörde zu Ihrem Gewerbe)
  • Name bzw. Firmenwortlaut
  • Sozialversicherungsnummer bzw. Firmenbuchnummer
  • Adresse der weiteren Betriebsstätte

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria

Die Anmeldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zusätzliche Informationen

Die Meldung einer weiteren Betriebsstätte ist nicht erforderlich für:

  • Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
  • Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
  • Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden

In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig.

Rechtliche Grundlagen:

  • Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 46
  • Pyrotechnikunternehmen: GewO 1994: § 107 Abs. 6
  • Rauchfangkehrer: GewO 1994: § 125 Abs. 6
  • Sprengungsunternehmen: GewO 1994: § 132 Abs. 2
  • Waffengewerbe: GewO 1994: § 147 Abs. 1

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

14. April 2025

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